 | Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungs- gesetz)
Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 28.04.2011 wurde am 02.05.2011 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 676) verkündet und ist am 03.05.2011 in Kraft getreten. Das Gesetz reformiert die Regeln der steuerlichen Selbstanzeige. Da sich das Rechtsinstitut selbst in der Vergangenheit grundsätzlich bewährt hat, wird daran festgehalten, aber verhindert, dass es als Instrument der Steuerhinterziehung benutzt wird.
Im Einzelnen:
Keine Teilselbstanzeige
Künftig muss eine Selbstanzeige umfassend alle Hinterziehungssachverhalte enthalten, damit Straffreiheit eintritt. Sie darf sich nicht nur als Teilselbstanzeige auf bestimmte Steuerquellen beziehen. Strafbefreiung erhält nur noch derjenige, der alle noch verfolgbaren Steuerstraftaten einer Steuerart der Vergangenheit vollständig offenbart. Unrichtige oder unvollständige Angaben müssen gegenüber der Finanzbehörde berichtigt, ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden (§ 371 Abs. 1 AO). Eine wirksame Selbstanzeige liegt nur noch vor, wenn alle Besteuerungsgrundlagen einer Steuerart zutreffend nacherklärt werden. Damit wird keine Straffreiheit mehr gewährt, wenn von den bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen bewusst nur ausgewählte Sachverhalte nacherklärt werden, weil nur deren Aufdeckung unmittelbar befürchtet wird.
Zeitliche Komponente
Der Zeitpunkt, ab dem eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, wird der tatsächlichen und technischen Ermittlungs- und Prüfungsrealität angepasst. Eine Straffreiheit tritt nicht mehr ein, wenn dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist; damit kommt es nicht mehr auf das Erscheinen des Prüfers an.
Aufschlag bei hohen Summen
Die Strafbefreiung gilt nur bis zu einer Hinterziehungssumme von 50.000 EUR je Tat. Um bei höheren Summen Anreize zur Selbstanzeige zu schaffen, wird gem. § 398a AO von der Strafverfolgung abgesehen, wenn neben der Entrichtung von Steuern und Hinterziehungszinsen eine Zahlung in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuer zu Gunsten der Staatskasse geleistet wird.
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