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Umsatzsteuer

Mehrwertsteuerpaket: Neue Spielregeln ab 01.01.2010
Durch das Mehrwertsteuerpaket 2010 gelten bei der Ortsbestimmung der sonstigen Leistungen, dem Reverse-Charge-Verfahren, den zusammenfassenden Meldungen und dem Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab dem 01.01.2010 innerhalb der EU neue Spielregeln.Die wichtigsten Änderungen sind nachfolgend aufgeführt.

Ort der sonstigen Leistungen

Sonstige Leistungen (Dienstleistungen) unterliegen nur dann der deutschen Umsatzsteuer, wenn sie im Inland, also in Deutschland, erbracht werden. Der Bestimmung des Leistungsortes kommt somit eine zentrale Bedeutung zu.

Ab 2010 werden Dienstleistungen an Unternehmer grundsätzlich am Ort des Leistungsempfängers erbracht (sogenannte "B-to-B"-Leistungen). Bei Dienstleistungen an Nichtunternehmer ist der Leistungsort des leistenden Unternehmers maßgebend (sogenannte "B-to-C"-Leistungen). Von dieser Zweiteilung gibt es jedoch viele Ausnahmen. Beispielsweise richtet sich der Leistungsort bei grundstücksbezogenen Leistungen (z. B. Vermietung und Instandhaltung von Gebäuden) weiterhin nach der Belegenheit des Grundstücks.

Hinweis: Die umfangreichen Änderungen müssen organisatorisch vorbereitete werden. Insbesondere bei Verträgen über Dauerleistungen besteht Anpassungsbedarf.

Reverse-Charge-Verfahren

Das Reverse-Charge-Verfahren regelt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Durch diese Regelung sollen Umsatzsteuerausfälle verhindert werden, die u. a. dadurch eintreten können, dass der Steueranspruch beim leistenden Unternehmer nicht realisiert werden kann. Bei "B-to-B"-Leistungen führt das Empfängerprinzip zu einer EU-einheitlichen Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, so dass der unternehmerische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, wenn die Leistung von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer erbracht wird.

Beispiel: Ein in Holland ansässiges Unternehmen reinigt das Industriegebäude eines deutschen Unternehmens mit Sitz in Borken. Da die Leistung wegen der Belegenheit des Grundstücks in Deutschland steuerpflichtig ist, müsste das holländische Unternehmen seine Leistung eigentlich in Deutschland versteuern. Weil dies aber mit Problemen verbunden sein kann, schuldet das deutsche Unternehmen die Umsatzsteuer. Zu einer Zahllast kommt es jedoch nicht, da diese Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

Zusammenfassende Meldungen

Trotz des Wegfalls der Binngengrenzen wollen die Länder in der EU nicht auf Kontrollmöglichkeiten bzw. Ihr Umsatzsteueraufkommen verzichten. Bis dato mussten nur die im Ursprungsland steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen in der sogenannten zusammenfassenden Meldung erklärt werden. Da der ausführende Unternehmer in dieser Meldung u. a. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers angeben muss, kann überprüft werden, ob die Besteuerung im Bestimmungsland durchgeführt worden ist.

Ab 2010 beinhaltet die vierteljährliche zusammenfassende Meldung auch innergemeinschaftliche Dienstleistungen, sofern der Unternehmer im EU-Ausland als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Die Buchführung ist somit entsprechend anzupassen, um die "automatische" Erstellung der zusammenfassenden Meldung zu gewährleisten.


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